ten rechtlichen Abklärungen mit allenfalls notwendig werdenden Planungsänderung angehalten gewesen. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer bereits nach dem Rekursentscheid vom 2. April 2013 gezwungen gewesen, sein Bauprojekt gänzlich zu überarbeiten, um diese auch bewilligt zu erhalten. Mit der geänderten Rechtsauffassung der Standeskommission bezüglich Mehrlängenzuschlag würden dem Beschwerdeführer jedoch zusätzliche Planungskosten und zudem Ertragsausfälle zufolge Verzögerung der Baute entstehen.