Hätte die Standeskommission bereits damals entschieden, dass ein Mehrlängenzuschlag zu erfolgen habe, hätte der Beschwerdeführer sein Bauprojekt auch diesbezüglich abzuändern gehabt, woraus möglicherweise ein völlig neues - nicht nur in der Höhe angepasstes Bauprojekt resultiert wäre. Sofern sich die Standeskommission hingegen zur Frage der Anwendbarkeit des Mehrlängenzuschlags nicht geäussert hätte, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der von den Beschwerdegegnern in der damaligen Rekursschrift vorgebrachten Rüge des ungenügenden Grenzabstands jedenfalls zu vertief-