Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Rekursentscheids der Standeskommission vom 2. April 2013 sein Bauprojekt lediglich in der Höhe geändert. Hätte die Standeskommission bereits damals entschieden, dass ein Mehrlängenzuschlag zu erfolgen habe, hätte der Beschwerdeführer sein Bauprojekt auch diesbezüglich abzuändern gehabt, woraus möglicherweise ein völlig neues - nicht nur in der Höhe angepasstes Bauprojekt resultiert wäre.