Ob die behördliche Auskunft der Standeskommission, dass auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei, überhaupt unrichtig war, braucht nicht geprüft zu werden, zumal der Beschwerdeführer eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft zumindest nicht erkennen konnte.