4.2.2. Die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, muss zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Die Kompetenz zum Entscheid schliesst auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 674). Die Zuständigkeit der Standeskommission als Aufsichtsbehörde der Baubewilligungsbehörden zur Auskunftserteilung ist vorliegend zweifellos gegeben. 4.2.3. Geschützt werden nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 682).