Mehrlängenzuschlag zu beachten“ vielmehr genügend bestimmt die Nichtanwendbarkeit des Mehrlängenzuschlags beim vorliegenden Projekt betont. Hätte die Standeskommission die Frage des Mehrlängenzuschlags offenlassen wollen, hätte sie sich dazu entweder gar nicht äussern müssen oder zumindest klar zum Ausdruck 50 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang bringen müssen, dass diese beim konkreten überarbeiteten Bauprojekt genauer zu prüfen sei - wie sie dies im Übrigen in Erwägung 5.7. betreffend Ortsbild vorgenommen hat.