Die Behauptung der Beschwerdegegner, die Standeskommission habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gestaffelte Baute geplant sei oder nicht, sondern habe für den Fall, dass dem so sei, festgehalten, es würde der Mehrlängenzuschlag entfallen, hält nicht stand. Die Standeskommission hat ihre Aussage betreffend Mehrlängenzuschlag nicht als Möglichkeit formuliert, sondern gerade „im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts“ mit „wendet man diese Regel auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, ist kein