Die Standeskommission hat somit bezüglich des Mehrlängenzuschlags eine vorbehaltlose Auskunft erteilt, welche konkret und mit inhaltlicher Bestimmtheit auf das damals vorliegende Bauprojekt gemäss Planunterlagen des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Die Behauptung der Beschwerdegegner, die Standeskommission habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine gestaffelte Baute geplant sei oder nicht, sondern habe für den Fall, dass dem so sei, festgehalten, es würde der Mehrlängenzuschlag entfallen, hält nicht stand.