„Wendet man diese Regel auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.“ Schliesslich erachtete sie die strassenmässige Erschliessung für ein weiteres Mehrfamilienhaus in Erwägung 5.6. als genügend und hielt in Erwägung 5.7. fest, dass die Frage, ob das Bauvorhaben mit dem Ortsbild vereinbar sei, erst bei Vorliegen eines neuen Projekts abschliessend beurteilt werden könne.