5.4. hielt sie fest, dass das Gebäude mit seiner Ostfassade den Strassenabstand einhalte. Schliesslich führte sie in Erwägung 5.5. die Art. 61 und 62 der aBauV auf (Begriff und Berechnungsvorschriften des Mehrlängenzuschlags) und bemerkte: „Wendet man diese Regel auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.“