4.2.1. Die Auskunft wurde vorbehaltlos mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person erteilt. Mit Auskunft sind schlichte Informationshandlungen einer Verwaltungsstelle gemeint. Im Vordergrund stehen eigens auf die tatsächliche Situation zugeschnittene Äusserungen von einer gewissen inhaltlichen Bestimmtheit. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen Privater in einer Auskunft, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669, 680).