Der Schutz Privater bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich der Empfänger auf behördliche Auskünfte, welche sich hinterher als unzutreffend erweisen, berufen, und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 N 15 ff.):