Vielmehr habe die Standeskommission diverse Fragen (insb. Mehrlängenzuschlag und feuerpolizeiliche Fragen) offen gelassen. Sodann hätte der Beschwerdeführer im Vertrauen auf den Rekursentscheid keine Dispositionen treffen können und dürfen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Insbesondere habe er sich nicht die Arbeit gemacht, das Projekt grundlegend zu überarbeiten und rechtskonform auszugestalten. Diese Überarbeitung sei indes nach wie vor ohne weiteres möglich. Entstandener Planungsleerlauf und Zeitverlust habe der Beschwerdeführer nach dem Gesagten selbst verschuldet.