Der Beschwerdeführer habe die Ansicht der Beschwerdegegner gekannt, die Rechtsmängel des Projekts wären ohne weiteres ersichtlich gewesen und er hätte mit einem Rechtsmittelverfahren auch betreffend Mehrlängenzuschlag rechnen müssen. Der anwaltlich vertretene Baugesuchsteller habe der Begründung des Rekursentscheids vom 2. April 2013 nicht entnehmen können, nach geringfügiger Änderung der Umgebungspläne sei das Bauprojekt bewilligungsfähig. Vielmehr habe die Standeskommission diverse Fragen (insb. Mehrlängenzuschlag und feuerpolizeiliche Fragen) offen gelassen.