Es mangle demnach bereits an einer fehlerhaften Auskunft, womit der Rekursentscheid vom 2. April 2013 nicht geeignet sei, hinsichtlich der Frage des Mehrlängenzuschlags das Vertrauen des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer habe die Ansicht der Beschwerdegegner gekannt, die Rechtsmängel des Projekts wären ohne weiteres ersichtlich gewesen und er hätte mit einem Rechtsmittelverfahren auch betreffend Mehrlängenzuschlag rechnen müssen.