Diese Ausführungen zum Mehrlängenzuschlag seien mehr eine Abschrift des Gesetzes als eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend die Regel anwendbar sei und ein Mehrlängenzuschlag entfalle. Zudem sei der letzte Satz als Möglichkeit formuliert, die noch genauerer Abklärung bedürfe. Es mangle demnach bereits an einer fehlerhaften Auskunft, womit der Rekursentscheid vom 2. April 2013 nicht geeignet sei, hinsichtlich der Frage des Mehrlängenzuschlags das Vertrauen des Beschwerdeführers zu begründen.