3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Standeskommission in Erwägung 5.5. des Entscheids vom 2. April 2013 lediglich ausgeführt habe: „Wendet man diese Regel (wonach bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht berücksichtigt werden) auf das vorliegende Projekt gemäss Planunterlagen an, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.“ Diese Ausführungen zum Mehrlängenzuschlag seien mehr eine Abschrift des Gesetzes als eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend die Regel anwendbar sei und ein Mehrlängenzuschlag entfalle.