Die Standeskommission sei demnach berechtigt gewesen, die Frage des Mehrlängenzuschlags erneut zu prüfen. Da die Rekurrenten eine Unterschreitung der Grenzabstandsvorschriften durch die Missachtung des Mehrlängenzuschlags gerügt hätten, sei die Standeskommission zu dieser Prüfung auch verpflichtet gewesen. Bei vertiefter Betrachtung der massgeblichen Situation im zweiten Rekursentscheid - die in den Hinweisen im Hinblick auf eine Weiterverfolgung des Bauprojekts nicht vorzunehmen gewesen seien - sei eine klare Verletzung der Abstandsvorschriften festgestellt worden.