Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts habe sie der Vollständigkeit halber noch einige Hinweise, unter anderem auch zum Mehrlängenzuschlag, gemacht. Bei diesen Hinweisen habe es sich um obiter dicta gehandelt, deren Aussagen für die Beurteilung des hängigen Rechtsstreits nicht entscheiderheblich seien, in einem künftigen Verfahren aber Bedeutung erlangen könnten. Sie seien nicht verbindlich. Die Standeskommission sei demnach berechtigt gewesen, die Frage des Mehrlängenzuschlags erneut zu prüfen.