Wende man diese Regel auf das damals vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen an, sei kein Mehrlängenzuschlag zu beachten. Sie hätte dabei aber lediglich umrissen, welche Haltung sie dereinst einnehmen könnte, ohne dass diese Haltung Bestandteil der Rechtskraft ihres Entscheids geworden sei. Sie habe den Rekurs gutgeheissen, weil das Projekt die zulässige Geschosszahl überschritten habe. Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts habe sie der Vollständigkeit halber noch einige Hinweise, unter anderem auch zum Mehrlängenzuschlag, gemacht.