2. Die Standeskommission erwidert, dass sie in Erwägung 5.5. des Rekursentscheids vom 2. April 2013 zwar ausgeführt hätte, bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge bei gestaffelten Bauten seien die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen. 48 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang