Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden lasse es nicht zu, dass die Standeskommission dieselbe Rechtsfrage auf Grundlage derselben Verordnungsbestimmung zum diesbezüglich identisch gebliebenen Baugesuch neu beurteilt habe. Im begründeten Vertrauen darauf, dass ein Mehrlängenzuschlag nicht einzurechnen gewesen sei, wäre beim Beschwerdeführer durch die Kehrtwende der Standeskommission ein kostspieliger Planungsleerlauf und Zeitverlust eingetreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten.