Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ein unverändertes neues Baugesuch eingereicht, welches einzig hinsichtlich der Gebäudehöhe gestützt auf den Entscheid der Standeskommission vom 2. April 2013 angepasst worden sei. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden lasse es nicht zu, dass die Standeskommission dieselbe Rechtsfrage auf Grundlage derselben Verordnungsbestimmung zum diesbezüglich identisch gebliebenen Baugesuch neu beurteilt habe.