Die Standeskommission habe in ihren Erwägungen ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer für die Überarbeitung seines Projekts eine Richtschnur an die Hand zu geben. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ein unverändertes neues Baugesuch eingereicht, welches einzig hinsichtlich der Gebäudehöhe gestützt auf den Entscheid der Standeskommission vom 2. April 2013 angepasst worden sei.