Diese Ausführungen hätten keinen Sinn und hätten sich erübrigt, wenn es nicht darum gegangen wäre, den Parteien aufzuzeigen, wie sie weitere von den Beschwerdeführern gerügte Punkte, unter anderen den Mehrlängenzuschlag, beurteilt hätte. Die Standeskommission habe in ihren Erwägungen ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer für die Überarbeitung seines Projekts eine Richtschnur an die Hand zu geben.