1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Ausführungen der Standeskommission vom 2. April 2013, wonach ein Mehrlängenzuschlag nicht zu beachten sei, keine Veranlassung gehabt habe, an seinem Projekt hinsichtlich der Grenzabstände etwas zu ändern. Diese Ausführungen hätten keinen Sinn und hätten sich erübrigt, wenn es nicht darum gegangen wäre, den Parteien aufzuzeigen, wie sie weitere von den Beschwerdeführern gerügte Punkte, unter anderen den Mehrlängenzuschlag, beurteilt hätte.