b aBauV vorzunehmen. Der erforderliche kleine Grenzabstand werde an der Nordseite (4 m) und an der Südseite (zwischen 4,08 m und 4,10 m) klar unterschritten. Der Rekurs sei daher gutzuheissen. Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob das Bauprojekt nicht in die bestehende ortstypische Struktur passe, genügend erschlossen sei und den Vorschriften über den anpassbaren Wohnungsbau entspreche. 7. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von X (folgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2014 Beschwerde. (…) III.