a StrV i.V.m. Art. 46 Abs. 4 BauV gewahrt sei. Beim einheitlichen, kompakten Baukörper des Bauprojekts könne nicht von einem gestaffelten Gebäude im Sinne von Art. 62 Abs. 2 aBauV gesprochen werden. Entsprechend seien im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelängen auch die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile zu berücksichtigen. Beim strittigen Projekt sei ein Mehrlängenzuschlag von 1,5 m zum kleinen Grenzabstand von 4 m gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b aBauV vorzunehmen.