zur Einzelbauweise der Bauverordnung in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung zur Anwendung kämen. Die Gebäudehöhe bewege sich gemäss Art. 53 aBauV (ab Niveaupunkt zu bemessen) im zulässigen Rahmen. Die gegen Osten ausgerichtete Fassade sei als massgebliche Gebäudeseite zu betrachten, von welcher der grosse Grenzabstand einzuhalten sei. Das Baugrundstück werde auf der gesamten östlichen Seite durch die Untere Kapfstrasse begrenzt. Nach den Plänen betrage der Strassenabstand des Bauprojekts zwischen 6.93 m und 8.87 m, weshalb dieser gemäss Art. Art. 147 Abs. 1 lit. a StrV i.V.m.