5. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von Y und Z mit Eingabe vom 29. November 2013 Rekurs bei der Standeskommission. Das geplante Bauvorhaben halte die vorgeschriebenen Grenzabstände und die zulässige Gebäudehöhe nicht ein, füge sich nicht in die bestehende Landschaft und die ortstypische Struktur ein, sei betreffend Verkehrsregelung nicht ausreichend erschlossen und halte den Grundsätzen des angepassten Wohnbaus nicht stand. Schliesslich hinterfragten sie die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Anforderungen in Bezug auf Zufahrt und Eingang des Gebäudes.