1. Am 12. August 2013 reichte X bei der Baubewilligungsbehörde Oberegg ein überarbeitetes Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses ein. 2. Innerhalb der Planauflagefrist reichte der Rechtsvertreter von Y und Z bei der Bezirksverwaltung Oberegg Einsprache ein mit dem Antrag, es sei das von X eingereichte Baugesuch abzuweisen. Im Wesentlichen rügen sie die Unterschreitung des Grenzabstandes, die Überschreitung der Gebäudehöhe, die mangelhafte Einfügung ins Ortsbild des Weilers Kapf, die unzureichende strassenmässige Erschliessung, die Nichterfüllung der Grundsätze des angepassten Wohnungsbaus und den fehlenden separaten Hauseingang.