Die Standeskommission hiess mit Entscheid vom 2. April 2013 (Prot. Nr. 385) im Sinne der Erwägungen den Rekurs von Y und Z gut. In ihrer Erwägung 5.1. führte sie aus, dass die projektierte Baute dreigeschossig werde und in der Wohnzone W2 nicht zulässig sei, was zur Gutheissung des Rekurses führe. Im Hinblick auf eine allfällige Überarbeitung des Bauprojekts hielt sie der Vollständigkeit halber unter anderem in Erwägung 5.5. fest, dass bei Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BauV auf das vorliegende Projekt gemäss den Planunterlagen kein Mehrlängenzuschlag zu beachten sei.