Dagegen erhob der Rechtsvertreter von Y und Z bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs, mit welchem die Gebäudehöhe, der Grenzabstand, die ungenügende strassenmässige Erschliessung, die mangelhafte Einfügung ins Ortsbild und die Nichterfüllung der Grundsätze des angepassten Wohnungsbaus gerügt wurden.