7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung vom 1. April 2011 rechtsgültig errichtet hatte, konnte doch der Berufungskläger nicht beweisen, dass der Erblasser bei Errichtung dieses Testaments nicht verfügungsfähig war. Demzufolge ist der Berufungsbeklagte als Erbe vom Nachlass des Erblassers ausgeschlossen und seine übrigen Rechtsbegehren hinfällig. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2014 vom 17. Juni 2014