Schliesslich würde auch eine Expertise an der aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Annahme, es lägen keine Hinweise für eine derart angeschlagene Gesundheit des Erblassers vor, dass an dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft zu zweifeln wäre, nichts zu ändern vermögen. So hätte sich auch der Gutachter vorwiegend auf die Krankengeschichte und somit auf die im Recht liegenden medizinischen Unterlagen als Beurteilungsgrundlagen abzustützen, zumal die Untersuchung des Erblassers nicht mehr möglich ist (vgl. BGer 5A_748/2008 E. 3.1). Der Beweiswert eines solchen Aktengutach-