Martin Rutz, Dr. med. A.-B. Wanzenried und Dr. med. Andreas King, dieselben Ergebnisse wie deren Berichte vorbringen, ansonsten sie sich wegen Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB zu verantworten hätten. Schliesslich würde auch eine Expertise an der aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Annahme, es lägen keine Hinweise für eine derart angeschlagene Gesundheit des Erblassers vor, dass an dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft zu zweifeln wäre, nichts zu ändern vermögen.