Der Berufungskläger oder die vom Berufungskläger zum Beweis offerierten Zeugen könnten höchstens Aussagen zum geistigen Zustand des Erblassers in einem bestimmten Zeitpunkt machen. Diese Aussagen würden jedoch die sachkundigen Einschätzungen der den Erblasser behandelnden Ärzte, dass dieser nicht als permanent in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen sei, nicht schmälern könnten, zumal zu beachten ist, dass psychiatrisch nicht Geschulten die Beobachtung psychischer Auffälligkeiten schwer fällt (vgl. ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O., Art. 467 N 38). Insbesondere würden wohl die Zeugenaussagen von Dr. med. Martin Rutz, Dr. med.