Diese Auffassung des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wird geteilt, und die von ihm vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. So können sämtliche angerufenen Zeugen zum Zustand des Erblassers am 1. April 2011 nichts aussagen, da sie mit ihm an diesem Tag nicht in Kontakt gestanden sind. Der Berufungskläger oder die vom Berufungskläger zum Beweis offerierten Zeugen könnten höchstens Aussagen zum geistigen Zustand des Erblassers in einem bestimmten Zeitpunkt machen.