6.3. Der Entschluss des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., auf das Einholen des verlangten Gutachtens zu verzichten, beruht offensichtlich auf der eingehenden Würdigung der Berichte der Urkundsperson und derjenigen Ärzte, welche den Erblasser zu seinen Lebzeiten persönlich betreut haben. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erachtete die Urteilsfähigkeit des Erblassers am 1. April 2011 zweifellos als gegeben, weshalb es das Einholen von Expertisen und die Anhörung von Zeugen nicht als notwendig erachtete.