Dass der Erblasser die Berufungsbeklagte als seine Alleinerbin einsetzte, ist nicht ihrer Beeinflussung oder einem momentanen, überwiegend emotional bedingten Gedanken zuzuschreiben, sondern vielmehr als dessen verantwortungsbewusstes und nachvollziehbares Handeln erkennbar. 6. 6.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht schliesslich geltend, das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. habe mit seiner antizipierten Beweiswürdigung das Recht auf Beweis und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei Abnahme der angebotenen Be- 44 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang