Die vom Berufungskläger aufgeführten Umstände lassen es nicht als höchst wahrscheinlich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte den Erblasser zur Errichtung des Testaments vom 1. April 2011 tatsächlich beeinflusste. Der Erblasser begünstigte bereits im Jahr 2007 diejenige Person, welche ihm damals nahestand und verzichtete damit bewusst auf die gesetzliche Erbfolge, wonach der Berufungskläger als sein Bruder sein ganzes Erbe angetreten hätte.