Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält neben dem intellektuellen auch das Willens- bzw. Charakterelement: Der Erblasser muss nach freiem Willen handeln und einer allfälligen fremden nicht akzeptierten Willensbeeinflussung widerstehen können. Urteilsunfähigkeit wegen Willensschwäche gegenüber dem Einfluss einer anderen Person kommt nur dann in Betracht, wenn ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt worden ist (vgl. BGE 124 III 5; BGer 5A_748/2008; BGer 5A_12/2009; WEIMAR, a.a.O., Art. 437 N 7; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 182). Dabei genügt der Nachweis, dass auf die betreffende Person