Dass die Beklagte die ganzen Aussenkontakte gesteuert habe, würden die Schwierigkeiten früher befreundeter Personen zeigen, mit dem Erblasser noch Kontakt zu erhalten. Obwohl der Erblasser Y noch im Dezember 2010 versprochen habe, er wolle sie und ihre Familie weiterhin begünstigen, habe er exakt nach dem Besuch des Berufungsklägers sowie von Y und ihren beiden Söhnen im März 2011 innert weniger Tage die vorbestehende Nachlassplanung geändert und allein die Berufungsbeklagte begünstigt.