So hätte die Beklagte erheblichen Einfluss auf den Entscheid des Erblassers gehabt, aus der Rheinburg-Klinik auszutreten und sich in seinem Haus von der Beklagten betreuen zu lassen. Dieser Einfluss habe sich offenkundig noch verstärkt, als dann entgegen der Absprache bzw. der Verordnung der Rheinburg-Klinik auf den Mahlzeitendienst und auf Spitex-Hilfe verzichtet worden sei. Dass die Beklagte die ganzen Aussenkontakte gesteuert habe, würden die Schwierigkeiten früher befreundeter Personen zeigen, mit dem Erblasser noch Kontakt zu erhalten.