5.4. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht im Weiteren geltend, dass die Berufungsbeklagte als allein Begünstigte den Erblasser übermässig motiviert und unter Druck gesetzt habe, sein Testament zu ändern und dieser dadurch in seiner voluntativen Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei: So hätte die Beklagte erheblichen Einfluss auf den Entscheid des Erblassers gehabt, aus der Rheinburg-Klinik auszutreten und sich in seinem Haus von der Beklagten betreuen zu lassen.