Franziska Keller. Andererseits hatte er bereits im Jahr 2007 Y als Alleinerbin bzw. deren beiden Söhne als Ersatzerben seines gesamten Vermögens eingesetzt. Bereits damals hat er seinen Bruder als Erbe ausgeschlossen. Der Erblasser lernte die Berufungsbeklagte Ende 2007 kennen und es entstand daraus innert weniger Monate eine Lebensgemeinschaft, welche bis zu seinem Tod andauerte, womit nachvollziehbar ist, dass er sein Vermögen jener Person hinterlassen wollte, welche ihn die letzte Zeit seines Lebens betreute und umsorgte.