5.3. Ebenfalls ging das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens davon aus, dass es sich bei der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 1. April 2011 nicht um ein Kurswechseltestament handelt. Vielmehr war sie Folge der biografisch konsolidierten weiteren Entwicklung des Erblassers in seinem noch selbst gestalteten Leben (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 14): Einerseits besprach er seine Absicht, sein Testament aus dem Jahr 2007 zu ändern, mit seiner Ärztin Dr. med. Franziska Keller.