dabei den Verbleib im bisher bewohnten Haus ermöglichen wollte, alles unter Wahrung der Pflichtteilsrechte der Nachkommen, gewürdigt (vgl. BGer 5A_12/2009 E. 5.3). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht geltend, dass der Text der letztwilligen Verfügung zwar relativ einfach gehalten sei, aber der Hintergrund sei es nicht. So habe der Erblasser ein beträchtliches Vermögen hinterlassen, das er zum Teil mit gemeinsamen Unternehmungen mit dem Berufungskläger erworben hätte.