Verfügungen von Todes wegen sind nämlich nicht generell anspruchsvoll und stellen somit unterschiedlich hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Als keine besonders anspruchsvolle Anordnung hat das Bundesgericht eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung, mit welcher der Erblasser seine Lebenspartnerin für geleistete Dienste bar entschädigte, im grösstmöglichen Umfang erbrechtlich begünstigte und ihr 42 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang