Der Erblasser muss auch in prekären, aber vielfach für die Testamentserrichtung typischen Situationen psychischer oder physischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.O., Art. 467/468 N 3), sofern er den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Auswirkungen seines Testaments zu erkennen vermag. Verfügungen von Todes wegen sind nämlich nicht generell anspruchsvoll und stellen somit unterschiedlich hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit.